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KSK 2021 11

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2021-05-25 · Deutsch GR
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Rechtsverzögerung etc. | Aufsicht Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (SchKG 17 Abs. 3)

Sachverhalt

A. Im Januar 2018 erteilte das Betreibungsamt Pfannenstiel dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair einen Verwertungsauf- trag betreffend die Liegenschaft Nr. C._____ in D._____ (E._____). Alleinei- gentümerin dieser Liegenschaft ist die B._____ GmbH. Auf dem Grundstück sind verschiedene Vormerkungen und Grundpfandrechte eingetragen. Auf den 28. Mai 2021 hat das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair eine be- treibungsamtliche Grundstücksteigerung angesetzt. B. Mit Eingabe vom 21. März 2021 gelangte F._____ in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der A._____ AG (gemäss Handelsregisterauszug bis 29. Novem- ber 2018 G._____ AG) und mit Vollmacht der weiteren Verwaltungsratsmitglieder an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen. Die A._____ AG ist gemäss Grundbuchauszug der Parzelle Nr. C._____ in D._____ an der 2. Pfandstelle als Grundpfandgläubigerin für den Betrag von CHF 438'000.00 eingetragen. In der Eingabe wurde ausgeführt, die A._____ AG habe ein Interesse an einer geordneten Arbeit des Betreibungs- und Konkursamtes En- giadina Bassa/Val Müstair. Das bisherige Verfahren weise verschiedene Mängel auf. Namentlich seien wesentliche Kosten durch den Abbruch der Verwertung im März 2018 angefallen. Die Schuldnerin habe dieser Verwertung damals zuge- stimmt. Es liege eine Rechtsverzögerung zum Nachteil der Gläubiger im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG vor. Es seien dadurch Zinsen aufgelaufen, die sich möglicherweise nachteilig auf die Gläubiger auswirkten. Die Zinsen seien seit dem abgesagten Versteigerungstermin vom Betreibungsamt zu tragen. Des Weiteren sei gestützt auf eine Pfändung vom 27. Juli 2017 eine Verfügungsbeschränkung im Umfang von CHF 14'000.00 auf der Parzelle Nr. C._____ in der Gemeinde D._____ erfolgt. Für die Kosten der Verwertung sei eine weitere Verfügungsbe- schränkung von CHF 20'000.00 eingetragen worden. Ein Eigentümerwechsel sei nun kontrolliert und im Freihandverkauf durchzuführen. Dies ermögliche eher ei- nen Betrag mit der vollen Deckung des Grundpfands der Beschwerdeführerin. Die Verwertung sei nach der Zahlung von CHF 14'000.00 durch die Gemeinde D._____ einzustellen und die Verfügungsbeschränkung sei zu löschen. Das Be- treibungsamt Engiadina Bassa / Val Müstair habe zudem die Bestimmungen von Art. 16 VZG missachtet. Er – F._____ – sei zur Teilnahme an den Pfändungen vom 1. April 2020 und vom 19. August 2020 gezwungen worden. Es gäbe zudem bewegliches Vermögen, welches verwertbar wäre. Die Pfändungen seien zu lö- schen.

3 / 9 C. Mit Stellungnahme vom 8. April 2021 beantragte das Betreibungsamt En- giadina Bassa/Val Müstair die Abweisung der Beschwerde. Die Legitimation der Beschwerdeführerin werde in Abrede gestellt. Solange F._____ als einziger Ver- treter im Handelsregister der B._____ GmbH eingetragen gewesen sei, sei er auch Ansprechperson des Betreibungs- und Konkursamts gewesen. F._____ be- zeichne sich als Vertreter der künftigen Betreiberin der Parzelle. Wie er darauf komme, sei angesichts der auf den 28. Mai 2021 angesetzten Steigerung uner- findlich. Der frühere Widerruf der Steigerung sowie die Kostenfolgen des Abbruchs seien zu Recht erfolgt. Dagegen sei damals keine Beschwerde erhoben worden. Im Grundbuch seien insgesamt vier Verfügungsbeschränkungen infolge Pfändung eingetragen. Solange die Forderungen der Pfändungsgläubiger nicht vollständig bezahlt würden, würden sie nicht gelöscht. Der Vorwurf der Missachtung von Art. 16 VZG erfolge zu Unrecht. Die Verwaltung der Liegenschaft sei mit der Ge- schäftsführung der B._____ GmbH vereinbart worden, wobei nicht grössere Inves- titionen erfolgen dürften. Offenbar habe die Beschwerdeführerin ohne Absprache mit den Beteiligten Investitionen getätigt. Schliesslich sein die Pfändungen vom 1. April 2020 und vom 19. August 2020 in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Schreiben vom 20. April 2021 liess sich die Beschwerdeführerin noch- mals vernehmen. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Verfah- rensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext einer Pfändung und von weiteren Betreibungshandlungen kann sich die Beschwerdeführerin somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kan- tonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Be- schwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzu-

4 / 9 reichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). 1.2. Vorliegend werden nicht nur Betreibungshandlungen gerügt, sondern auch Rechtsverzögerungen geltend gemacht, weil das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair im Jahre 2018 eine Versteigerung der Liegenschaft zu Unrecht ausgesetzt habe. Eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG liegt nämlich vor, wenn eine Vollstreckungsbehörde eine gebotene Amts- handlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder unter den Umstän- den gebotenen Frist vornimmt. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Philipp Mai- er/Ivan Vagnato, in Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock, Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 25 zu Art. 17 SchKG). Ziel der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, das Betreibungs- und Konkursamt zur Vornahme einer gebotenen Amtshandlung zu bewegen. 1.3. Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG; BR 220.000). Dies bedeutet zunächst, dass die Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat, welches von den Parteivorbringen der rechtserhebliche Sachverhalt ist. Zu dessen Ermittlung nimmt sie sodann auch ohne entsprechenden Parteiantrag von sich aus Beweismittel ab (vgl. Franco Lo- randi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Zürich 2000, N 55 zu Art. 20a SchKG). Als Beweismittel kommen dieselben in Frage wie im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren (BGE 123 III 328 E. 3). Die im Recht liegenden Be- weismittel sind sodann von der Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (vgl. Franco Lorandi, a.a.O., N 64 zu Art. 20a SchKG; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG), d.h. nach freier Überzeugung. Formale Beweisregeln sind nicht massgeblich (Flavio Comet- ta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2010, N 13 zu Art. 20a SchKG). 2.1. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch ein Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans in sei- nen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-

5 / 9 bung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33, E. 4.2.2). Dritte, das heisst am Verfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner direkt Beteiligte, sind zur Beschwerde nur berechtigt, wenn die angefochtene Verfügung ihre geschützten Interessen tangiert (Maier/Vagnato, a.a.O., N 6 zu Art. 17 SchKG). 2.2. Der am Verfahren beteiligte Gläubiger hat in der Regel ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse (Cometta/Möckli, a.a.O., N. 42 zu Art. 17 SchKG), wobei dieses je nach Konstellation unterschiedlich sein kann. Die Legitimation ist zu ver- neinen bei Personen, deren Interessen durch den Entscheid des Vollstreckungs- organs in keiner Weise geändert werden bzw. deren rechtliche oder faktische Stel- lung bei einer Änderung des Entscheides nicht tangiert würde oder unverändert bliebe. Von einem fehlenden aktuellen Interesse an der Beschwerde ist auszuge- hen, wenn die blosse Feststellung einer Gesetzesverletzung angestrebt wird oder eine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden soll. Geht es einer Beschwerdeführerin einzig darum, eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Genugtuungshandlungen zu schaffen, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein- zutreten (Maier/Vagnato, a.a.O., N 8 zu Art. 17 SchKG). 3. Soweit der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin Mängel be- treffend Pfändungen vom 1. April 2020 und vom 19. August 2020 rügt, ist darauf nicht einzutreten. Gegen die – von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht weiter erläuterten – Pfändungen wurde nicht innert 10 Tagen Beschwerde erhoben, so dass die mit Eingabe vom 21. März 2021 dagegen erhobene Aufsichtsbeschwerde offensichtlich verspätet erfolgt ist. Mit der Einreichung einer Rechtsverzögerungs- beschwerde, welche ihrer Natur aus gerade auf ein Tätigwerden einer Behörde gerichtet ist, könnte dieses Versäumnis ohnehin nicht nachgeholt werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise geltend gemacht hat, inwie- weit sie (die A._____ AG) in die damaligen Pfändungshandlungen involviert gewe- sen war. Die Tatsache, dass es sich bei F._____ gleichzeitig um den früheren Verwaltungsratspräsidenten der Schuldnerin B._____ GmbH gehandelt hat, ver- mag die Legitimation der Beschwerdeführerin nicht herbeizuführen. 4. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Rüge der Kostenfolgen des Abbruchs der Verwertung im Jahre 2018. Festzuhalten ist vorab, dass der Ab- bruch des Verwertungsverfahrens im Jahre 2018 nicht bestritten war und von der Schuldnerin sogar ausdrücklich begrüsst worden war. Das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden dient nun nicht dazu, die entsprechen- den Handlungen des Betreibungs- und Konkursamts Engiadina/Val Müstair von einer Drittpartei, welche diese als mangelhaft empfindet, nachträglich beurteilen zu

6 / 9 lassen. Hinzu kommt, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde naturgemäss auf ein Tätigwerden der Betreibungs- und Konkursbehörden hinzielt und mit Blick auf die Rüge der Kostenfolgen nicht ersichtlich ist, welche Betreibungshandlung die Beschwerdeführerin bewirken will. Wie bereits erwähnt, dient das Beschwer- deverfahren vor der Aufsichtsbehörde zudem nicht dazu, Grundlagen für ein allfäl- liges Schadenersatzverfahren zu schaffen. 5. Soweit in der Beschwerde vom 21. März 2021 eine Verletzung von Art. 16 VZG gerügt wird, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Art. 16 f. VZG regelt die Verwaltung und Bewirtschaftung eines gepfändeten Grundstückes und den Um- fang der Verwaltungsmassnahmen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin (A._____ AG) aus Art. 16 Abs. 3 und 4 VZG ein Recht auf Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft Nr. C._____ in D._____ im Sin- ne von Art. 16 Abs. 1 sowie Abs. 3 und 4 VZG geltend machen kann. Wie das Be- treibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair zu Recht festhält, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass die Verwaltung und Bewirt- schaftung ihr übertragen werden muss. Es fehlt ihr insoweit zum Vornherein an einem Recht, welches ihr gegenüber durch das Betreibungsamt- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair hätte verletzt werden können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe gar keine näheren Angaben macht, inwiefern sie eine Verletzung von Art. 16 VZG durch das Betreibungs- und Konkursamt En- giadina Bassa/Val Müstair erkennt und welche konkreten Betreibungshandlungen sie im Aufsichtsbeschwerdeverfahren nun erreichen will. 6.1. Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Erledigung der Pfändung der Gemeinde D._____" das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde in SchKG- Sachen auffordert, das Betreibungs- und Konkursamt zur Einstellung der Verwer- tung aufzufordern und jegliche Kosten der Versteigerungsvorbereitung sistieren zu lassen, ist aus mehreren Gründen darauf nicht einzutreten. 6.2. Zum einen ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt Pfannenstiel dem Be- treibungs- und Konkursamt einen Verwertungsauftrag betreffend die Liegenschaft Nr. C._____ in D._____ erteilt hat. Beschwerden gegen rechtshilfeweise vorge- nommene Amtshandlungen sind gemäss Lehre und Rechtsprechung nach Art. 4 SchKG bei der dem ersuchenden Amt vorgesetzten Aufsichtsbehörde einzurei- chen, mit Ausnahme der Fälle, in denen das ersuchte Amt über die Art und Weise des Vollzugs der requirierten Handlung selbst bestimmt (Cometta/Möckli, a.a.O., N 57 zu Art. 17 SchKG). Soweit in der Eingabe vom 21. März 2021 die Einstellung der vom Betreibungsamt Pfannenstiel anbegehrten Verwertung verlangt wird, ist klarzustellen, dass das Kantonsgericht von Graubünden nicht Aufsichtsbehörde

7 / 9 des Betreibungsamts Pfannenstiel ist und die Einstellung des Verwertungsauftrags vom 11. Januar 2018 folglich nicht verfügen kann. Auf den Antrag zur Einstellung der Verwertung kann folglich nicht eingetreten werden. 6.3. Zum anderen ist festzuhalten, dass F._____ seine Eingabe als Verwal- tungsratspräsident der A._____ AG (bis 29. November 2018 G._____ AG) tätigte. Die A._____ AG (bzw. früher die G._____ AG) ist weder Gläubigerin noch Schuld- nerin in der vor dem Betreibungsamt Pfannenstiel angehobenen Betreibung. Sie ist weder im Lastenverzeichnis aufgeführt noch ist aus den gesamten Akten er- sichtlich, dass sie derzeit überhaupt Gläubigerin der B._____ GmbH ist. Sie hat die Gläubigerstellung denn auch durch nichts belegt. Zwar hat sie sich als Grund- pfandgläubigerin am 7. November 2019 in der zweiten Pfandstelle im Umfang von CHF 438'000.00 eintragen lassen. Gestützt auf welche Rechtsgrundlage dieser Pfandeintrag erfolgt ist und ob eine diesem Pfandeintrag zugrundeliegende Forde- rung überhaupt besteht, ist weder aus den Verfahrensakten ersichtlich noch durch die Beschwerdeführerin dargelegt worden. Folglich ist auch nicht ersichtlich, wel- ches konkrete schutzwürdige Interesse die Beschwerdeführerin an den Erledigun- gen der Pfändung der Gemeinde D._____ aufweist. Soweit ein solches Interesse aus einer Bewirtschaftung der Liegenschaft im Sinne von Art. 16 VZG abgeleitet würde, hat das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme zu Recht ausgeführt, dass Verwaltungskosten grundsätzlich bei der Verwertung abgerechnet werden und sämtliche Belege vorgelegt und geprüft werden müssen. Somit fehlt es der Beschwerdeführerin an der Legitimation zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwer- de betreffend Aufhebung der im Grundbuch auf der Parzelle Nr. C._____ der B._____ GmbH eingetragenen Verfügungsbeschränkungen sowie betreffend Ein- stellung der Verwertung. Abermals sei festgehalten, dass eine allfällige Stellung als Gläubigerin die Beschwerdeführerin nicht dazu berechtigt, Rechte der Schuld- nerin wahrzunehmen, welche infolge einer fehlenden Vertretungsbefugnis nun nicht mehr von F._____ als Vertreter der B._____ GmbH wahrgenommen werden können. 6.4. Schliesslich wären die Anträge bzw. Rügen zur Erledigung der Pfändung der Gemeinde D._____ durch Löschung der Verfügungsbeschränkungen ohnehin abzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht nämlich zur Begründung geltend, nach Bezahlung von CHF 14'000.00 sei die Verwertung nun einzustellen und jegli- che Kosten seien zu sistieren. Dies ist offensichtlich unzutreffend. Das Betrei- bungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair hat zu Recht darauf hinge- wiesen hat, dass in der Zwischenzeit weitere Forderungen im Umfang von CHF 6'600.85 aufgelaufen (vgl. Betreibungsabrechnung gemäss Vorinstanz act. 82)

8 / 9 sowie zudem weiteren Kosten der Versteigerung entstanden sind. Eine vollständi- ge Bezahlung dieser Forderungen nicht erfolgt, weshalb eine Einstellung der Ver- wertung erst bei Bezahlung der gesamten Forderungen erfolgen kann. 7. Zusammenfassend kann somit auf die Beschwerde der A._____ AG vom

21. März 2021 in allen Punkten nicht eingetreten werden. 8. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die

– rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton. 9. Der vorliegende Entscheid ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbe- gründet ist, in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).

9 / 9 III.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 3 / 9

C.

Mit Stellungnahme vom 8. April 2021 beantragte das Betreibungsamt En-

giadina Bassa/Val Müstair die Abweisung der Beschwerde. Die Legitimation der

Beschwerdeführerin werde in Abrede gestellt. Solange F._____ als einziger Ver-

treter im Handelsregister der B._____ GmbH eingetragen gewesen sei, sei er

auch Ansprechperson des Betreibungs- und Konkursamts gewesen. F._____ be-

zeichne sich als Vertreter der künftigen Betreiberin der Parzelle. Wie er darauf

komme, sei angesichts der auf den 28. Mai 2021 angesetzten Steigerung uner-

findlich. Der frühere Widerruf der Steigerung sowie die Kostenfolgen des Abbruchs

seien zu Recht erfolgt. Dagegen sei damals keine Beschwerde erhoben worden.

Im Grundbuch seien insgesamt vier Verfügungsbeschränkungen infolge Pfändung

eingetragen. Solange die Forderungen der Pfändungsgläubiger nicht vollständig

bezahlt würden, würden sie nicht gelöscht. Der Vorwurf der Missachtung von Art.

16 VZG erfolge zu Unrecht. Die Verwaltung der Liegenschaft sei mit der Ge-

schäftsführung der B._____ GmbH vereinbart worden, wobei nicht grössere Inves-

titionen erfolgen dürften. Offenbar habe die Beschwerdeführerin ohne Absprache

mit den Beteiligten Investitionen getätigt. Schliesslich sein die Pfändungen vom 1.

April 2020 und vom 19. August 2020 in Rechtskraft erwachsen.

D.

Mit Schreiben vom 20. April 2021 liess sich die Beschwerdeführerin noch-

mals vernehmen.

E.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Verfah-

rensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan-

gen.

II. Erwägungen

1.1.

Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann

nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung

oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext einer Pfändung

und von weiteren Betreibungshandlungen kann sich die Beschwerdeführerin somit

auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton

Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Ein-

führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

(EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und

Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und

Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kan-

tonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1

EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Be-

schwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzu-

E. 4 / 9

reichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit

das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und

dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR

320.100).

1.2.

Vorliegend werden nicht nur Betreibungshandlungen gerügt, sondern auch

Rechtsverzögerungen geltend gemacht, weil das Betreibungs- und Konkursamt

Engiadina Bassa/Val Müstair im Jahre 2018 eine Versteigerung der Liegenschaft

zu Unrecht ausgesetzt habe. Eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3

SchKG liegt nämlich vor, wenn eine Vollstreckungsbehörde eine gebotene Amts-

handlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder unter den Umstän-

den gebotenen Frist vornimmt. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Philipp Mai-

er/Ivan Vagnato, in Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock, Kommentar zum Bun-

desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 25 zu

Art. 17 SchKG). Ziel der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, das Betreibungs-

und Konkursamt zur Vornahme einer gebotenen Amtshandlung zu bewegen.

1.3.

Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvor-

schriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen

Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl.

auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG; BR 220.000). Dies bedeutet zunächst, dass die

Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat, welches von den Parteivorbringen der

rechtserhebliche Sachverhalt ist. Zu dessen Ermittlung nimmt sie sodann auch

ohne entsprechenden Parteiantrag von sich aus Beweismittel ab (vgl. Franco Lo-

randi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Zürich 2000, N 55 zu

Art. 20a SchKG). Als Beweismittel kommen dieselben in Frage wie im Zivilprozess

oder im Verwaltungsverfahren (BGE 123 III 328 E. 3). Die im Recht liegenden Be-

weismittel sind sodann von der Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (vgl. Franco

Lorandi, a.a.O., N 64 zu Art. 20a SchKG; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG), d.h. nach

freier Überzeugung. Formale Beweisregeln sind nicht massgeblich (Flavio Comet-

ta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundes-

gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2010, N 13 zu

Art. 20a SchKG).

2.1.

Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch-

tene Verfügung oder durch ein Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans in sei-

nen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und

dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-

E. 5 / 9

bung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33,

E. 4.2.2). Dritte, das heisst am Verfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner direkt

Beteiligte, sind zur Beschwerde nur berechtigt, wenn die angefochtene Verfügung

ihre geschützten Interessen tangiert (Maier/Vagnato, a.a.O., N 6 zu Art. 17

SchKG).

2.2.

Der am Verfahren beteiligte Gläubiger hat in der Regel ebenfalls ein

schutzwürdiges Interesse (Cometta/Möckli, a.a.O., N. 42 zu Art. 17 SchKG), wobei

dieses je nach Konstellation unterschiedlich sein kann. Die Legitimation ist zu ver-

neinen bei Personen, deren Interessen durch den Entscheid des Vollstreckungs-

organs in keiner Weise geändert werden bzw. deren rechtliche oder faktische Stel-

lung bei einer Änderung des Entscheides nicht tangiert würde oder unverändert

bliebe. Von einem fehlenden aktuellen Interesse an der Beschwerde ist auszuge-

hen, wenn die blosse Feststellung einer Gesetzesverletzung angestrebt wird oder

eine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden soll. Geht es einer Beschwerdeführerin

einzig darum, eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz- oder

Genugtuungshandlungen zu schaffen, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein-

zutreten (Maier/Vagnato, a.a.O., N 8 zu Art. 17 SchKG).

3.

Soweit der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin Mängel be-

treffend Pfändungen vom 1. April 2020 und vom 19. August 2020 rügt, ist darauf

nicht einzutreten. Gegen die – von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht weiter

erläuterten – Pfändungen wurde nicht innert 10 Tagen Beschwerde erhoben, so

dass die mit Eingabe vom 21. März 2021 dagegen erhobene Aufsichtsbeschwerde

offensichtlich verspätet erfolgt ist. Mit der Einreichung einer Rechtsverzögerungs-

beschwerde, welche ihrer Natur aus gerade auf ein Tätigwerden einer Behörde

gerichtet ist, könnte dieses Versäumnis ohnehin nicht nachgeholt werden. Hinzu

kommt, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise geltend gemacht hat, inwie-

weit sie (die A._____ AG) in die damaligen Pfändungshandlungen involviert gewe-

sen war. Die Tatsache, dass es sich bei F._____ gleichzeitig um den früheren

Verwaltungsratspräsidenten der Schuldnerin B._____ GmbH gehandelt hat, ver-

mag die Legitimation der Beschwerdeführerin nicht herbeizuführen.

4.

Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Rüge der Kostenfolgen des

Abbruchs der Verwertung im Jahre 2018. Festzuhalten ist vorab, dass der Ab-

bruch des Verwertungsverfahrens im Jahre 2018 nicht bestritten war und von der

Schuldnerin sogar ausdrücklich begrüsst worden war. Das Beschwerdeverfahren

vor dem Kantonsgericht von Graubünden dient nun nicht dazu, die entsprechen-

den Handlungen des Betreibungs- und Konkursamts Engiadina/Val Müstair von

einer Drittpartei, welche diese als mangelhaft empfindet, nachträglich beurteilen zu

E. 6 / 9 lassen. Hinzu kommt, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde naturgemäss auf ein Tätigwerden der Betreibungs- und Konkursbehörden hinzielt und mit Blick auf die Rüge der Kostenfolgen nicht ersichtlich ist, welche Betreibungshandlung die Beschwerdeführerin bewirken will. Wie bereits erwähnt, dient das Beschwer- deverfahren vor der Aufsichtsbehörde zudem nicht dazu, Grundlagen für ein allfäl- liges Schadenersatzverfahren zu schaffen. 5. Soweit in der Beschwerde vom 21. März 2021 eine Verletzung von Art. 16 VZG gerügt wird, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Art. 16 f. VZG regelt die Verwaltung und Bewirtschaftung eines gepfändeten Grundstückes und den Um- fang der Verwaltungsmassnahmen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin (A._____ AG) aus Art. 16 Abs. 3 und 4 VZG ein Recht auf Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft Nr. C._____ in D._____ im Sin- ne von Art. 16 Abs. 1 sowie Abs. 3 und 4 VZG geltend machen kann. Wie das Be- treibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair zu Recht festhält, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass die Verwaltung und Bewirt- schaftung ihr übertragen werden muss. Es fehlt ihr insoweit zum Vornherein an einem Recht, welches ihr gegenüber durch das Betreibungsamt- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair hätte verletzt werden können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe gar keine näheren Angaben macht, inwiefern sie eine Verletzung von Art. 16 VZG durch das Betreibungs- und Konkursamt En- giadina Bassa/Val Müstair erkennt und welche konkreten Betreibungshandlungen sie im Aufsichtsbeschwerdeverfahren nun erreichen will.

E. 6.1 Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Erledigung der Pfändung der Gemeinde D._____" das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde in SchKG- Sachen auffordert, das Betreibungs- und Konkursamt zur Einstellung der Verwer- tung aufzufordern und jegliche Kosten der Versteigerungsvorbereitung sistieren zu lassen, ist aus mehreren Gründen darauf nicht einzutreten.

E. 6.2 Zum einen ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt Pfannenstiel dem Be- treibungs- und Konkursamt einen Verwertungsauftrag betreffend die Liegenschaft Nr. C._____ in D._____ erteilt hat. Beschwerden gegen rechtshilfeweise vorge- nommene Amtshandlungen sind gemäss Lehre und Rechtsprechung nach Art. 4 SchKG bei der dem ersuchenden Amt vorgesetzten Aufsichtsbehörde einzurei- chen, mit Ausnahme der Fälle, in denen das ersuchte Amt über die Art und Weise des Vollzugs der requirierten Handlung selbst bestimmt (Cometta/Möckli, a.a.O., N 57 zu Art. 17 SchKG). Soweit in der Eingabe vom 21. März 2021 die Einstellung der vom Betreibungsamt Pfannenstiel anbegehrten Verwertung verlangt wird, ist klarzustellen, dass das Kantonsgericht von Graubünden nicht Aufsichtsbehörde

E. 6.3 Zum anderen ist festzuhalten, dass F._____ seine Eingabe als Verwal- tungsratspräsident der A._____ AG (bis 29. November 2018 G._____ AG) tätigte. Die A._____ AG (bzw. früher die G._____ AG) ist weder Gläubigerin noch Schuld- nerin in der vor dem Betreibungsamt Pfannenstiel angehobenen Betreibung. Sie ist weder im Lastenverzeichnis aufgeführt noch ist aus den gesamten Akten er- sichtlich, dass sie derzeit überhaupt Gläubigerin der B._____ GmbH ist. Sie hat die Gläubigerstellung denn auch durch nichts belegt. Zwar hat sie sich als Grund- pfandgläubigerin am 7. November 2019 in der zweiten Pfandstelle im Umfang von CHF 438'000.00 eintragen lassen. Gestützt auf welche Rechtsgrundlage dieser Pfandeintrag erfolgt ist und ob eine diesem Pfandeintrag zugrundeliegende Forde- rung überhaupt besteht, ist weder aus den Verfahrensakten ersichtlich noch durch die Beschwerdeführerin dargelegt worden. Folglich ist auch nicht ersichtlich, wel- ches konkrete schutzwürdige Interesse die Beschwerdeführerin an den Erledigun- gen der Pfändung der Gemeinde D._____ aufweist. Soweit ein solches Interesse aus einer Bewirtschaftung der Liegenschaft im Sinne von Art. 16 VZG abgeleitet würde, hat das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme zu Recht ausgeführt, dass Verwaltungskosten grundsätzlich bei der Verwertung abgerechnet werden und sämtliche Belege vorgelegt und geprüft werden müssen. Somit fehlt es der Beschwerdeführerin an der Legitimation zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwer- de betreffend Aufhebung der im Grundbuch auf der Parzelle Nr. C._____ der B._____ GmbH eingetragenen Verfügungsbeschränkungen sowie betreffend Ein- stellung der Verwertung. Abermals sei festgehalten, dass eine allfällige Stellung als Gläubigerin die Beschwerdeführerin nicht dazu berechtigt, Rechte der Schuld- nerin wahrzunehmen, welche infolge einer fehlenden Vertretungsbefugnis nun nicht mehr von F._____ als Vertreter der B._____ GmbH wahrgenommen werden können.

E. 6.4 Schliesslich wären die Anträge bzw. Rügen zur Erledigung der Pfändung der Gemeinde D._____ durch Löschung der Verfügungsbeschränkungen ohnehin abzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht nämlich zur Begründung geltend, nach Bezahlung von CHF 14'000.00 sei die Verwertung nun einzustellen und jegli- che Kosten seien zu sistieren. Dies ist offensichtlich unzutreffend. Das Betrei- bungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair hat zu Recht darauf hinge- wiesen hat, dass in der Zwischenzeit weitere Forderungen im Umfang von CHF 6'600.85 aufgelaufen (vgl. Betreibungsabrechnung gemäss Vorinstanz act. 82)

E. 7 / 9 des Betreibungsamts Pfannenstiel ist und die Einstellung des Verwertungsauftrags vom 11. Januar 2018 folglich nicht verfügen kann. Auf den Antrag zur Einstellung der Verwertung kann folglich nicht eingetreten werden.

E. 8 Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die

– rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton.

E. 9 / 9 III.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 25. Mai 2021 Referenz KSK 21 11 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin gegen Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bas- sa/Val Müstair Chasa du Parc, Via dals Bogns 161, 7550 Scuol Beschwerdegegner Gegenstand Rechtsverzögerung etc. Mitteilung

26. Mai 2021

2 / 9 I. Sachverhalt A. Im Januar 2018 erteilte das Betreibungsamt Pfannenstiel dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair einen Verwertungsauf- trag betreffend die Liegenschaft Nr. C._____ in D._____ (E._____). Alleinei- gentümerin dieser Liegenschaft ist die B._____ GmbH. Auf dem Grundstück sind verschiedene Vormerkungen und Grundpfandrechte eingetragen. Auf den 28. Mai 2021 hat das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair eine be- treibungsamtliche Grundstücksteigerung angesetzt. B. Mit Eingabe vom 21. März 2021 gelangte F._____ in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der A._____ AG (gemäss Handelsregisterauszug bis 29. Novem- ber 2018 G._____ AG) und mit Vollmacht der weiteren Verwaltungsratsmitglieder an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen. Die A._____ AG ist gemäss Grundbuchauszug der Parzelle Nr. C._____ in D._____ an der 2. Pfandstelle als Grundpfandgläubigerin für den Betrag von CHF 438'000.00 eingetragen. In der Eingabe wurde ausgeführt, die A._____ AG habe ein Interesse an einer geordneten Arbeit des Betreibungs- und Konkursamtes En- giadina Bassa/Val Müstair. Das bisherige Verfahren weise verschiedene Mängel auf. Namentlich seien wesentliche Kosten durch den Abbruch der Verwertung im März 2018 angefallen. Die Schuldnerin habe dieser Verwertung damals zuge- stimmt. Es liege eine Rechtsverzögerung zum Nachteil der Gläubiger im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG vor. Es seien dadurch Zinsen aufgelaufen, die sich möglicherweise nachteilig auf die Gläubiger auswirkten. Die Zinsen seien seit dem abgesagten Versteigerungstermin vom Betreibungsamt zu tragen. Des Weiteren sei gestützt auf eine Pfändung vom 27. Juli 2017 eine Verfügungsbeschränkung im Umfang von CHF 14'000.00 auf der Parzelle Nr. C._____ in der Gemeinde D._____ erfolgt. Für die Kosten der Verwertung sei eine weitere Verfügungsbe- schränkung von CHF 20'000.00 eingetragen worden. Ein Eigentümerwechsel sei nun kontrolliert und im Freihandverkauf durchzuführen. Dies ermögliche eher ei- nen Betrag mit der vollen Deckung des Grundpfands der Beschwerdeführerin. Die Verwertung sei nach der Zahlung von CHF 14'000.00 durch die Gemeinde D._____ einzustellen und die Verfügungsbeschränkung sei zu löschen. Das Be- treibungsamt Engiadina Bassa / Val Müstair habe zudem die Bestimmungen von Art. 16 VZG missachtet. Er – F._____ – sei zur Teilnahme an den Pfändungen vom 1. April 2020 und vom 19. August 2020 gezwungen worden. Es gäbe zudem bewegliches Vermögen, welches verwertbar wäre. Die Pfändungen seien zu lö- schen.

3 / 9 C. Mit Stellungnahme vom 8. April 2021 beantragte das Betreibungsamt En- giadina Bassa/Val Müstair die Abweisung der Beschwerde. Die Legitimation der Beschwerdeführerin werde in Abrede gestellt. Solange F._____ als einziger Ver- treter im Handelsregister der B._____ GmbH eingetragen gewesen sei, sei er auch Ansprechperson des Betreibungs- und Konkursamts gewesen. F._____ be- zeichne sich als Vertreter der künftigen Betreiberin der Parzelle. Wie er darauf komme, sei angesichts der auf den 28. Mai 2021 angesetzten Steigerung uner- findlich. Der frühere Widerruf der Steigerung sowie die Kostenfolgen des Abbruchs seien zu Recht erfolgt. Dagegen sei damals keine Beschwerde erhoben worden. Im Grundbuch seien insgesamt vier Verfügungsbeschränkungen infolge Pfändung eingetragen. Solange die Forderungen der Pfändungsgläubiger nicht vollständig bezahlt würden, würden sie nicht gelöscht. Der Vorwurf der Missachtung von Art. 16 VZG erfolge zu Unrecht. Die Verwaltung der Liegenschaft sei mit der Ge- schäftsführung der B._____ GmbH vereinbart worden, wobei nicht grössere Inves- titionen erfolgen dürften. Offenbar habe die Beschwerdeführerin ohne Absprache mit den Beteiligten Investitionen getätigt. Schliesslich sein die Pfändungen vom 1. April 2020 und vom 19. August 2020 in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Schreiben vom 20. April 2021 liess sich die Beschwerdeführerin noch- mals vernehmen. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Verfah- rensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext einer Pfändung und von weiteren Betreibungshandlungen kann sich die Beschwerdeführerin somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kan- tonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Be- schwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzu-

4 / 9 reichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). 1.2. Vorliegend werden nicht nur Betreibungshandlungen gerügt, sondern auch Rechtsverzögerungen geltend gemacht, weil das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair im Jahre 2018 eine Versteigerung der Liegenschaft zu Unrecht ausgesetzt habe. Eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG liegt nämlich vor, wenn eine Vollstreckungsbehörde eine gebotene Amts- handlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder unter den Umstän- den gebotenen Frist vornimmt. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Philipp Mai- er/Ivan Vagnato, in Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock, Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 25 zu Art. 17 SchKG). Ziel der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, das Betreibungs- und Konkursamt zur Vornahme einer gebotenen Amtshandlung zu bewegen. 1.3. Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG; BR 220.000). Dies bedeutet zunächst, dass die Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat, welches von den Parteivorbringen der rechtserhebliche Sachverhalt ist. Zu dessen Ermittlung nimmt sie sodann auch ohne entsprechenden Parteiantrag von sich aus Beweismittel ab (vgl. Franco Lo- randi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Zürich 2000, N 55 zu Art. 20a SchKG). Als Beweismittel kommen dieselben in Frage wie im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren (BGE 123 III 328 E. 3). Die im Recht liegenden Be- weismittel sind sodann von der Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (vgl. Franco Lorandi, a.a.O., N 64 zu Art. 20a SchKG; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG), d.h. nach freier Überzeugung. Formale Beweisregeln sind nicht massgeblich (Flavio Comet- ta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2010, N 13 zu Art. 20a SchKG). 2.1. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch ein Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans in sei- nen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-

5 / 9 bung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33, E. 4.2.2). Dritte, das heisst am Verfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner direkt Beteiligte, sind zur Beschwerde nur berechtigt, wenn die angefochtene Verfügung ihre geschützten Interessen tangiert (Maier/Vagnato, a.a.O., N 6 zu Art. 17 SchKG). 2.2. Der am Verfahren beteiligte Gläubiger hat in der Regel ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse (Cometta/Möckli, a.a.O., N. 42 zu Art. 17 SchKG), wobei dieses je nach Konstellation unterschiedlich sein kann. Die Legitimation ist zu ver- neinen bei Personen, deren Interessen durch den Entscheid des Vollstreckungs- organs in keiner Weise geändert werden bzw. deren rechtliche oder faktische Stel- lung bei einer Änderung des Entscheides nicht tangiert würde oder unverändert bliebe. Von einem fehlenden aktuellen Interesse an der Beschwerde ist auszuge- hen, wenn die blosse Feststellung einer Gesetzesverletzung angestrebt wird oder eine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden soll. Geht es einer Beschwerdeführerin einzig darum, eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Genugtuungshandlungen zu schaffen, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein- zutreten (Maier/Vagnato, a.a.O., N 8 zu Art. 17 SchKG). 3. Soweit der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin Mängel be- treffend Pfändungen vom 1. April 2020 und vom 19. August 2020 rügt, ist darauf nicht einzutreten. Gegen die – von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht weiter erläuterten – Pfändungen wurde nicht innert 10 Tagen Beschwerde erhoben, so dass die mit Eingabe vom 21. März 2021 dagegen erhobene Aufsichtsbeschwerde offensichtlich verspätet erfolgt ist. Mit der Einreichung einer Rechtsverzögerungs- beschwerde, welche ihrer Natur aus gerade auf ein Tätigwerden einer Behörde gerichtet ist, könnte dieses Versäumnis ohnehin nicht nachgeholt werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise geltend gemacht hat, inwie- weit sie (die A._____ AG) in die damaligen Pfändungshandlungen involviert gewe- sen war. Die Tatsache, dass es sich bei F._____ gleichzeitig um den früheren Verwaltungsratspräsidenten der Schuldnerin B._____ GmbH gehandelt hat, ver- mag die Legitimation der Beschwerdeführerin nicht herbeizuführen. 4. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Rüge der Kostenfolgen des Abbruchs der Verwertung im Jahre 2018. Festzuhalten ist vorab, dass der Ab- bruch des Verwertungsverfahrens im Jahre 2018 nicht bestritten war und von der Schuldnerin sogar ausdrücklich begrüsst worden war. Das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden dient nun nicht dazu, die entsprechen- den Handlungen des Betreibungs- und Konkursamts Engiadina/Val Müstair von einer Drittpartei, welche diese als mangelhaft empfindet, nachträglich beurteilen zu

6 / 9 lassen. Hinzu kommt, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde naturgemäss auf ein Tätigwerden der Betreibungs- und Konkursbehörden hinzielt und mit Blick auf die Rüge der Kostenfolgen nicht ersichtlich ist, welche Betreibungshandlung die Beschwerdeführerin bewirken will. Wie bereits erwähnt, dient das Beschwer- deverfahren vor der Aufsichtsbehörde zudem nicht dazu, Grundlagen für ein allfäl- liges Schadenersatzverfahren zu schaffen. 5. Soweit in der Beschwerde vom 21. März 2021 eine Verletzung von Art. 16 VZG gerügt wird, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Art. 16 f. VZG regelt die Verwaltung und Bewirtschaftung eines gepfändeten Grundstückes und den Um- fang der Verwaltungsmassnahmen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin (A._____ AG) aus Art. 16 Abs. 3 und 4 VZG ein Recht auf Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft Nr. C._____ in D._____ im Sin- ne von Art. 16 Abs. 1 sowie Abs. 3 und 4 VZG geltend machen kann. Wie das Be- treibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair zu Recht festhält, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass die Verwaltung und Bewirt- schaftung ihr übertragen werden muss. Es fehlt ihr insoweit zum Vornherein an einem Recht, welches ihr gegenüber durch das Betreibungsamt- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair hätte verletzt werden können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe gar keine näheren Angaben macht, inwiefern sie eine Verletzung von Art. 16 VZG durch das Betreibungs- und Konkursamt En- giadina Bassa/Val Müstair erkennt und welche konkreten Betreibungshandlungen sie im Aufsichtsbeschwerdeverfahren nun erreichen will. 6.1. Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Erledigung der Pfändung der Gemeinde D._____" das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde in SchKG- Sachen auffordert, das Betreibungs- und Konkursamt zur Einstellung der Verwer- tung aufzufordern und jegliche Kosten der Versteigerungsvorbereitung sistieren zu lassen, ist aus mehreren Gründen darauf nicht einzutreten. 6.2. Zum einen ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt Pfannenstiel dem Be- treibungs- und Konkursamt einen Verwertungsauftrag betreffend die Liegenschaft Nr. C._____ in D._____ erteilt hat. Beschwerden gegen rechtshilfeweise vorge- nommene Amtshandlungen sind gemäss Lehre und Rechtsprechung nach Art. 4 SchKG bei der dem ersuchenden Amt vorgesetzten Aufsichtsbehörde einzurei- chen, mit Ausnahme der Fälle, in denen das ersuchte Amt über die Art und Weise des Vollzugs der requirierten Handlung selbst bestimmt (Cometta/Möckli, a.a.O., N 57 zu Art. 17 SchKG). Soweit in der Eingabe vom 21. März 2021 die Einstellung der vom Betreibungsamt Pfannenstiel anbegehrten Verwertung verlangt wird, ist klarzustellen, dass das Kantonsgericht von Graubünden nicht Aufsichtsbehörde

7 / 9 des Betreibungsamts Pfannenstiel ist und die Einstellung des Verwertungsauftrags vom 11. Januar 2018 folglich nicht verfügen kann. Auf den Antrag zur Einstellung der Verwertung kann folglich nicht eingetreten werden. 6.3. Zum anderen ist festzuhalten, dass F._____ seine Eingabe als Verwal- tungsratspräsident der A._____ AG (bis 29. November 2018 G._____ AG) tätigte. Die A._____ AG (bzw. früher die G._____ AG) ist weder Gläubigerin noch Schuld- nerin in der vor dem Betreibungsamt Pfannenstiel angehobenen Betreibung. Sie ist weder im Lastenverzeichnis aufgeführt noch ist aus den gesamten Akten er- sichtlich, dass sie derzeit überhaupt Gläubigerin der B._____ GmbH ist. Sie hat die Gläubigerstellung denn auch durch nichts belegt. Zwar hat sie sich als Grund- pfandgläubigerin am 7. November 2019 in der zweiten Pfandstelle im Umfang von CHF 438'000.00 eintragen lassen. Gestützt auf welche Rechtsgrundlage dieser Pfandeintrag erfolgt ist und ob eine diesem Pfandeintrag zugrundeliegende Forde- rung überhaupt besteht, ist weder aus den Verfahrensakten ersichtlich noch durch die Beschwerdeführerin dargelegt worden. Folglich ist auch nicht ersichtlich, wel- ches konkrete schutzwürdige Interesse die Beschwerdeführerin an den Erledigun- gen der Pfändung der Gemeinde D._____ aufweist. Soweit ein solches Interesse aus einer Bewirtschaftung der Liegenschaft im Sinne von Art. 16 VZG abgeleitet würde, hat das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme zu Recht ausgeführt, dass Verwaltungskosten grundsätzlich bei der Verwertung abgerechnet werden und sämtliche Belege vorgelegt und geprüft werden müssen. Somit fehlt es der Beschwerdeführerin an der Legitimation zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwer- de betreffend Aufhebung der im Grundbuch auf der Parzelle Nr. C._____ der B._____ GmbH eingetragenen Verfügungsbeschränkungen sowie betreffend Ein- stellung der Verwertung. Abermals sei festgehalten, dass eine allfällige Stellung als Gläubigerin die Beschwerdeführerin nicht dazu berechtigt, Rechte der Schuld- nerin wahrzunehmen, welche infolge einer fehlenden Vertretungsbefugnis nun nicht mehr von F._____ als Vertreter der B._____ GmbH wahrgenommen werden können. 6.4. Schliesslich wären die Anträge bzw. Rügen zur Erledigung der Pfändung der Gemeinde D._____ durch Löschung der Verfügungsbeschränkungen ohnehin abzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht nämlich zur Begründung geltend, nach Bezahlung von CHF 14'000.00 sei die Verwertung nun einzustellen und jegli- che Kosten seien zu sistieren. Dies ist offensichtlich unzutreffend. Das Betrei- bungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair hat zu Recht darauf hinge- wiesen hat, dass in der Zwischenzeit weitere Forderungen im Umfang von CHF 6'600.85 aufgelaufen (vgl. Betreibungsabrechnung gemäss Vorinstanz act. 82)

8 / 9 sowie zudem weiteren Kosten der Versteigerung entstanden sind. Eine vollständi- ge Bezahlung dieser Forderungen nicht erfolgt, weshalb eine Einstellung der Ver- wertung erst bei Bezahlung der gesamten Forderungen erfolgen kann. 7. Zusammenfassend kann somit auf die Beschwerde der A._____ AG vom

21. März 2021 in allen Punkten nicht eingetreten werden. 8. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die

– rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton. 9. Der vorliegende Entscheid ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbe- gründet ist, in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).

9 / 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: